Gemeindeverwaltung Wahlern
Bernstrasse 1
Postfach 68
3150 Schwarzenburg
Tel. 031 734 00 00
Fax 031 734 00 01
 info(at)wahlern.ch

 

Planung

Neue Gebäudeadressen im Gemeindegebiet Wahlern

Bereits zu Jahresbeginn ist die Gemeindeverwaltung Wahlern gefordert, gilt es doch, im Gemeindegebiet die neue Gebäudeadressierung umzusetzen sowie Strassen und Wege neu oder zusätzlich zu beschildern. Rund 1'650 Hausbesitzer und Einwohner sind betroffen; sie werden brieflich über die Adressänderung informiert.

Dass bei dieser Neubenennung keine Lorbeeren zu holen sind, steht ausser Zweifel. Neue Adressen sind mit Emotionen verbunden, sind doch die Gebiets- und Gebäudenamen teilweise historisch gewachsen und stellen einen Bestandteil der regionalen Tradition dar. Damit die alten Bezeichnungen nicht ganz in Vergessenheit geraten, können diese jedoch in der neuen Gebäudeadresse weiter verwendet werden. Und nicht bei allen Beteiligten ändert die Adresse grundlegend.

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Revision Ortsplanung / Einreichung an den Kanton

Nach der öffentlichen 2. Planauflage hat der Gemeinderat die Ortsplanung verabschiedet und dem kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Genehmigung zugestellt. Die fünf Einsprachen und Rechtsverwahrungen der 2. Planauflage wurden zur Kenntnis genommen, darüber entschieden wird im abschliessenden Verfahren durch das AGR. Das Dossier wurde nach den Sommerferien dem Kanton zur definitiven Prüfung eingereicht. Der Entscheid des Kantons wird von uns und von Bauwilligen sehnsüchtig bis Ende Januar 2010 erwartet.

Gemeindebaureglement

Geringfügige Änderung Art. 49 Abs. 3
Öffentliche Auflage

Die Hochbau- und Raumplanungskommission Wahlern bringt, gestützt auf Art. 122, Abs. 6 Bauverordnung und Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, die vorgenannte Änderung des Gemeindebaureglementes zur öffentlichen Auflage.

Die Unterlagen liegen während 30 Tagen, das heisst vom 11.2.2010 bis und mit 22.3.2010, bei der Bauverwaltung Wahlern in Schwarzenburg, öffentlich zur Einsichtnahme auf.

Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet der Bauverwaltung Wahlern zuhanden der Hochbau- und Raumplanungskommission einzureichen (Art. 60 BauG). Für die Einsprachebefugnis gelten sinngemäss Art. 35, Abs. 2 BauG.

 

Unterlagen